1.Allgemeines

Art 1.1 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei PDA ist gebunden an eine Ausbildung im Gerätetauchen mit einem Level von mindestens Divemaster/Group Guide oder äquivalent. Die Mitgliedschaft entsteht aber auch aus der erfolgreichen Teilnahme an einem PDA Divemaster/Group Guide Kurs oder einem Instruktor Crossover Programm sowie der Teilnahme an einem PDA Instruktor Training Kurs und der erfolgreich abgelegten Prüfung zum PDA Instruktor.

  • Aktiv

Aktive Mitglieder dürfen die Ihrer Ausbildung entsprechenden Zertifikationslevel ausbilden und zertifizieren. Außerdem sind Aktive Mitglieder berechtigt an allen Member Meetings teilzunehmen.

  • Inaktiv

Inaktive Mitglieder dürfen nicht unterrichten und auch keine Zertifikationen ausstellen. Sie dürfen aber in Kursen assistieren, sofern diese über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. Inaktive Mitglieder können auch innerhalb eines Kalenderjahres in den aktiven Status wechseln. Dies erfolgt durch Bekanntgabe beim SCA und Einbezahlen der Gebühr. Inaktive Mitglieder dürfen an Member Meetings teilnehmen.

  • Ruhend

Ruhende Mitglieder dürfen weder ausbilden noch bei Ausbildung assistieren. Ein Mitglied darf seine Mitgliedschaft für maximal 2 Jahre hintereinander ruhend stellen. Danach müssen Mitglieder zumindest wieder in den inaktiven Status wechseln. Wenn das ruhende Mitglied nach Ablauf von maximal 2 Jahren nicht wieder in den aktiven oder inaktiven Status wechselt geht der ruhende Status automatisch in den ausgeschiedenen Status über.

  • Ausgeschieden

Mitglieder,  die Ihre Mitgliedschaft gekündigt haben, erhalten für 3 Jahre den Status ausgeschieden. Innerhalb dieser 3 Jahre kann sich das Mitglied unter Erbringung bestimmter Voraussetzungen wieder zurückmelden. Die Vorrausetzung für das wieder aufleben der Mitgliedschaft ist ein entsprechendes update Seminar bei einem aktiven Instruktor Trainer oder Course Director.

  • Ikone

Der Status Ikone wird nur an Mitglieder vergeben, die sich besondere Verdienste um PDA und das Servicecenter Österreich erworben haben. Verbunden mit diesem Status ist eine lebenslange aktive Mitgliedschaft ohne Gebühr.

Art. 1.2 Dauer der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Art.1.3 Mitgliedsausweis

Für die Dauer der Mitgliedschaft werden dem Mitglied die notwendigen Ausweise ausgehändigt, welche seine Befugnisse in der Ausbildung bestätigen. Dieser Ausweis in Form einer Scheckkarte ist mit Lichtbild, Ausbildungsstand, Mitgliedsnummer, Name sowie dem Geburtsdatum des Mitglieds versehen. Alle ausgestellten Ausweise bleiben im Eigentum des Servicecenters Österreich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle ausgestellten Ausweise an das SCA zurückzustellen. Verlorene Ausweise können gegen eine Gebühr von 10 Euro inkl. MwSt. nachbestellt werden.

Art. 1.4 Mitgliedsgebühren

Die Mitgliedsgebühren fallen jeweils mit 1. Jänner eines beginnenden Jahres an. Die Mitgliedsgebühr ist ein Jahresbeitrag. Für die Art der Mitgliedsgebühr (aktiv, inaktiv, ruhend) wird immer der Mitgliedsstatus des vorangegangenen Jahres herangezogen. Die jeweiligen für das Kalenderjahr gültigen Mitgliedsgebühren sind auf der Homepage von PDA – Servicecenter Österreich veröffentlicht.

Art. 1.5 Änderung des Mitgliedsstatus

Die Änderung des Status der Mitgliedschaft muss bis zum 1.Dezember des jeweiligen Jahres bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt per e – mail an members@pda-austria.at .Ausgenommen von dieser Regelung ist das Wechseln vom inaktiven Satus in den aktiven Status. Dies kann jederzeit beantragt werden. Das Mitglied wird sofort nach Einzahlung der Differenzgebühr aktiv gestellt.

 Art. 1.6 Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit bis zum 30.November eines Kalenderjahres erfolgen. Kündigungen die nach dem 30. November vorgenommen werden erlangen mit 31.12 des Folgejahres Wirksamkeit. Die Kündigung erfolgt per e – mail an members@pda-austria.at. Bei einer Kündigung wird das Mitglied in den Status ausgeschieden versetzt. Mitglieder die aktiv ausgebildet und zertifiziert haben, nehmen zur Kenntnis, dass Ihre Daten (Name, Instruktor Nummer, Titel)  für maximal 7 Jahre in der Datenbank von PDA verbleiben. (gesetzliche Aufbewahrungspflicht)

Art. 1.7 Kündigung der Mitgliedschaft durch das SCA

Das Servicecenter ist berechtigt die Vereinbarung mit einem Mitglied mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder das Mitglied in den ruhenden Status zu versetzen wenn:

1.7.1   Das Mitglied trotz 3 maliger Aufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt

1.7.2   Das Mitglied die Ausbildungsstandards und Richtlinien von PDA in schwerwiegender Art und Weise verletzt.

1.7.3   Brevetierungsgebühren trotz Mahnung nicht bezahlt werden.

1.7.4   Das Mitglied in Ausübung des Tauchsports Handlungen setzt die dazu geeignet sind dem Ansehen von PDA oder dem SCA Schaden zuzufügen.

Art. 1.8 Preise- Gebühren und Bonifikationen

Die Mitgliedsgebühren, Brevetierungskosten sowie die Höhe der Prämien und Bonifikationen werden vom PDA – Headquarter und dem SCA gemeinsam festgelegt und gelten mindestens 1 Jahr. Eine Änderung kann immer nur mit Jahresbeginn erfolgen und muss den Mitgliedern bis zu 30.Oktober des Vorjahres bekannt gegeben werden.  Die Veröffentlichung erfolgt über die Homepage des Servicecenters Österreich www.pda-austria.at sowie per E-mail an alle aktiven und inaktiven Mitglieder.

2.Pflichten des SCA gegenüber den Mitgliedern

2.1 Ausstellung von Tauchausweisen (Brevets)

Das SCA stellt im Auftrag von PDA Headquarter Körnerstr. 1 in 68775 Ketsch Deutschland international gültige Tauchausweise aller Leistungsstufen aus, die von PDA Headquarter angeboten werden. Dies erfolgt unter ausschließlicher Verwendung des vom PDA-Hauptquartier implementierten EDV-Systems.

Die zu erbringenden Leistungsanforderungen und Standards werden entweder durch die entsprechenden ISO Standards oder vom PDA-Hauptquartier festgelegt und veröffentlicht. Das PDA-Hauptquartier oder das SCA ist berechtigt nach eigener Maßgabe Kontrollen bezüglich Einhaltung der Ausbildungsstandards durchzuführen.

2.2 Einhebung der Mitgliedsgebühren

Das SCA ist gegenüber dem PDA-Hauptquartier für die Einhebung der Mitgliedsgebühren verantwortlich. Alle Mitgliedsgebühren dürfen ausschließlich an das SCA bezahlt werden.

2.3 Kommunikation mit Mitgliedern

Das SCA ist verpflichtet, seine Mitglieder mindestens einmal pro Quartal über Neuerungen und Veränderungen zu informieren. Dies erfolgt mittels eines e – mail Newsletters.

2.4 Änderungen von Ausbildungsstandards

Bei Änderungen von Ausbildungsstandards müssen alle Mitglieder mindestens 7 Tage vor in Kraft treten der neuen Standards durch das SCA informiert werden.

3. Pflichten der Mitglieder

3.1 Mitgliedsgebühr

Das Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung der Mitgliedsgebühr inkl. der gesetzlich festgesetzten Mehrwertsteuer. Die Bezahlung der Mitgliedsgebühr hat bis zum 01.Jänner des jeweiligen Jahres für das Kalenderjahr zu erfolgen und ist im vor hinein zu bezahlen. Eine Ausnahme davon stellen Neuvereinbarungen dar. Hier wird die Mitgliedsgebühr mit Rechnungslegung fällig.  Zukünftige Änderungen der Mitgliedsgebühren sind nach Veröffentlichung auf der Homepage gültig und stellen keinen außerordentlichen Kündigungsgrund für diese Vereinbarung dar.

3.2 Brevetierungsgebühren

Pro beim SCA beantragter und ausgestellter Brevetierung bezahlt das Mitglied Brevetierungskosten. Diese Brevetierungskosten werden dem Mitglied nach durchgeführter Brevetierung in Rechnung gestellt.

Die Kosten für Brevetierungen werden in der Servicecenter Preisliste veröffentlicht.  Änderungen der Brevetierungsgebühren stellen keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.

3.3 Ausbildungsstandards

Das Mitglied verpflichtet sich zur Einhaltung aller von PDA und dem Servicecenter Österreich veröffentlichten Standards und Richtlinien für die Ausbildung von Tauchern. Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass die Nichteinhaltung von Ausbildungsstandards oder Richtlinien in der Ausbildung von Tauchschülern eine Suspendierung (Versetzung in den ruhenden Status) der Mitgliedschaft oder in schwerwiegenden Fällen sogar die Kündigung der Vereinbarung seitens SCA oder PDA – Hauptquartier  zur Folge haben kann. Jedenfalls erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, PDA und das SCA bezüglich der Folgen die sich aus der Nichteinhaltung von Ausbildungsstandards ergeben Schad- und klaglos zu halten.

3.4 Versicherungspflicht

Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass für die Ausübung des Tauchlehrerberufs  sowie der Organisation oder Führung (Guiding) von Tauchaktivitäten eine geeignete Tauchlehrer Unfall- und Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen ist. Auf Verlangen ist dem SCA eine Versicherungsbestätigung vorzulegen.

3.5 Gesundheitszustand

Das Mitglied verpflichtet sich, PDA sanktionierte Kurse und hier im Besonderen die Freiwasserausbildungen nur dann durchzuführen, wenn dies sein Gesundheitszustand erlaubt. Das Mitglied verpflichtet sich, mindestens alle 2 Jahre eine ärztliche Untersuchung bezüglich seiner Tauchtauglichkeit durchführen zu lassen. Sollten seitens dem SCA begründeter Zweifel an der Tauchtauglichkeit bestehen, ist auf Verlangen des SCA ein entsprechendes Attest beizubringen.

3.6 Zertifizierung von Tauchern

Die Zertifizierung von Tauchern erfolgt ausschließlich über den Instruktor Zugang in der Member Area auf der Homepage von PDA-Headquarter www.pdaww.de. Die dafür notwendigen Zugangsdaten werden dem Mitglied vom PDA – Headquarter zur Verfügung gestellt. Diese Zugangsdaten dürfen keinesfalls an Dritte weitergegeben werden. Ausschließlich das Mitglied persönlich darf Brevetierungen in diesem System vornehmen. Es dürfen nur Brevetierungen durchgeführt werden, für die das Mitglied auch freigegeben ist.

3.6.1 Voraussetzungen zur Zertifizierung

Damit eine Brevetierung von Tauchschülern durch das SCA durchgeführt werden kann, müssen alle in den Standards festgelegten Mindestanforderungen vom Tauchschüler erbracht worden sein. Des Weiteren muss die Ausbildungsdokumentation komplett vorliegen und alle administrativen Unterlagen ausgefüllt sein. Im Falle einer Tauchschüler Beschwerde sind diese Unterlagen dem SCA zur Prüfung zu übergeben.

3.7 Meldung von Tauchunfällen

Sollte es im Rahmen von PDA Ausbildungsprogrammen zu einem Unfallgeschehen kommen, ist das Mitglied verpflichtet das SCA über den Vorfall schnellstmöglich zu informieren, sowie einen schriftlichen Bericht über den Vorfall zu verfassen und an das  SCA zu senden.

3.8 Lehrmaterialien

Für die Dauer der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied alle im Member Bereich der Homepage zum Download zur Verfügung gestellten Lehrunterlagen kostenlos zur Verfügung. Diese kostenfreie Nutzungsgenehmigung ist an die Mitgliedschaft gebunden und erlischt mit dem ruhend stellen der Mitgliedschaft. Lehrmaterialien dürfen ohne Genehmigung durch das PDA – Headquarter nicht Vervielfältigt werden (außer zum persönlichen Gebrauch).Member-Vertrag-SCA

4. Zusatzvereinbarungen

4.1 Bonifikation

Jedes aktive Mitglied im Instruktor Status erhält pro durch Geführter Zertifikation im jeweiligen Jahr einen Bonus von brutto 3 Euro als Gutschrift. Am Jahresende wird dieser Bonus von nächstjährigen Mitgliedsbeitrag in Abzug gebracht. Wenn der Bonus den Mitgliedsbeitrag übersteigt wird der Differenzbetrag dem Mitglied ausbezahlt. Übersteigt der angesammelte Bonus 300,- Euro brutto wird der gesamte Bonus zur Auszahlung gebracht und die Mitgliedsgebühr für das nächste Jahr entfällt.

4.2 Werbungsprämie

Wenn ein Mitglied weitere Mitglieder für PDA – SCA wirbt erhält es pro Jahr 48,00 Euro brutto an Werbungsprämie. Diese Prämie gelangt so lange zur Auszahlung wie das geworbene Mitglied im aktiven Status  verbleibt. Prämien werden nur an Mitglieder ausbezahlt die sich im aktiven oder inaktiven Status befinden. Mitglieder im ruhenden oder ausgeschiedenen Status erhalten keine Prämien. Die Auszahlung der Werbungsprämien erfolgt nach Eingang der Zahlung des geworbenen Mitglieds. Die Prämie verfällt wenn das geworbene Mitglied die Zahlung des Mitgliedsbeitrages verabsäumt.

4.3 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben wird das Handelsgericht Wien als Gerichtsstand vereinbart.

4.4 Andere Bestimmungen

Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages weiterhin in Kraft. Ungültige Bestimmungen sind gemäß dem Vereinbarungszweck und –ziel durch gültige zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung der jeweils ungültigen Bestimmung soweit als rechtlich möglich entsprechen.

 

Hier Kannst Du die Vereinbarung herunter laden:  Mitglieder-Vereinbarung-SCA